Vergleicht man die Besteuerungshöhe des Verkaufsgewinnes nach
mindestens einem Jahr Eigentumsinhaberschaft so ergibt sich
eine Differenz von 20% zu ungunsten in Spanien nichtresidenter
Personen.
Während der nichtresidente Verkäufer pauschal mit 35%
besteuert wird liegt der Steuersatz beim in Spanien residenten
Verkäufer bei 15%.
Bei einem rechnerischen Verkaufsgewinn von 100.000 € ,-
Differenz zwischen notariellen Verkaufs- und Erwerbspreis -,
bedeutet dies für den in Spanien nichtresidenten Verkäufer
bereits einen um 20.000 € niedrigeren Nettoverkaufserlös.
Klare Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes
Nach
ständiger Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes
allerdings ist eine unterschiedliche Besteuerung von im
jeweiligen Mitgliedsstaat gebietsansässigen und nicht
gebietsansässigen Personen bei objektiv ähnlicher
Gesamtsituation mit den Prinzipien der Freizügigkeit und des
freien Kapitalsverkehrs nicht vereinbar.
Die Zulässigkeit einer pauschalen Besteuerung Nichtresidenter
setzt zudem voraus, dass dieser Pauschalsteuerersatz
denjenigen nicht übersteigt der sich bei Anwendung des für
Gebietsansässige geltenden progressiven Steuertarifes auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich des Grundfreibetrages ergibt, vgl.
Rechtssache C -234/01 (Gerritse)
Dieser Rechtsgrundsatz ist in Spanien beim Wiederverkauf
binnen Jahresfrist relevant, da der Gebietsansässige dann dem
progressiven Steuersatz unterliegt.
Die Europarechtswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung
Gebietsansässiger und nicht Gebietsansässiger beim gleichen
Tatbestand eines Immobilienverkaufes in Spanien liegt also
klar auf der Hand und wurde bereits im Jahre 2001 vom
vormaligen Vizepräsidenten des Finanzgerichtes in
Rheinland-Pfalz, Erbschaftssteuerkommentator und Autor des
Fachbuches „Erbschaftssteuer bei deutsch-spanischen
Nachlässen“, Dieter Gebel, angemahnt.
Einleitung
eines Vertragsverletzungsverfahrens
durch die
EU-Kommission gegen Spanien
Mit dem
Jahreswechsel 2005/2006 hat nun die EU-Kommission ,- nach
vorausgegangenem Abmahnschreiben im Juli 2005 -, beschlossen,
Klage gegen das Land Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof
einzureichen.
Gerügt wird eine mittelbare Diskriminierung Gebietsfremder in
Spanien aus Gründen der Staatsangehörigkeit, ausgehend davon
dass es sich bei nichtresidenten Immobilieverkäufern in
Spanien auch regelmässig um Nichtspanier handelt während
Gebietsansässige im Regelfall die spanische Nationalität
haben.
Hat
Spanien bisher auf die Abmahnung der EU noch nicht reagiert so
verstärkt die Klageeinreichung der EU nun den Druck zur
Reaktion.
Wie
sollte man reagieren wenn,
aktuell der Verkauf einer Spanienimmobilie ansteht ?
Eine
rechtspraktische Möglichkeit besteht für den nichtresidenten
Verkäufer nun darin, zunächst nur einen privaten Kaufvertrag
abzuschliessen und den notariellen Vertragsabschluss, - als
praktisch massgeblichem Zeitpunkt für die Besteuerung -, bis
zur Klärung der Angelegenheit, welche bis Ende 2006 erhofft
werden kann, hinauszuschieben.
Dann allerdings gilt es für den Verkäufer, die
Kaufpreiszahlung fachgerecht abzusichern.
Für den Käufer birgt dieses Vorgehen auch Risiken in sich,
konkret des potentiellen Doppelverkaufes oder des vorrangigen
Zugriffes von Gläubigern des Verkäufers auf die
kaufgegenständliche Immobilie. Im übrigen wird teilweise die
Zahlung des reduzierten Steuersatzes von nur 15 % unter
Verweis auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren oder
aber die Zahlung von 35 % unter ausdrücklichem Protest
empfohlen.
Perspektiven
zur Gewinnsteuerreduzierung
bei konkreter Einzelfallüberprüfung
In der
vorausschauenden Rechts- und Steuerberatung lohnt es sich
meist, zunächst den konkreten Einzelfall auf weitere
Möglichkeiten der Steuerreduzierung zu überprüfen.
So kann sich etwa die Gewinnsteuer reduzieren, wenn das
Spanieneigentum vor 1994 erworben wurde, bei Ankauf vor 1986
wird diese im Regelfall ganz entfallen.
Weiterhin können Investitionskosten bei Vorliegen offizieller
Rechnungen den Verkaufsgewinn reduzieren oder Pauschalen für
mitveräusserte Einrichtungsgegenstände abgerechnet werden.
Schliesslich wird natürlich auch die vorherige
Wohnsitzverlagerung nach Spanien den entsprechenden
Differenzvorteil erbringen, wobei eine danach folgende
Verkaufsgewinninvestierung in eine weitere
Hauptwohnsitzimmobilie zu einer vollkommenen
Gewinnsteuerfreiheit führen kann.
Neuerliche Unterdeklarierung des Kaufpreises
Nicht
steuerrechtskonform, wenngleich noch praktiziert, wird die
relative Unterdeklarierung des tatsächlichen Kaufpreises vor
allem dann, wenn bereits im notariellen Ankaufsvertrag eine
Unterdeklarierung erfolgte.
Der Verkäufer mag dann das moralische Argument für sich in
Anspruch nehmen, bei jetzt vollumfänglicher
Verkaufspreisausweisung einen nicht existenten Gewinn doch
wohl gerechterweise auch nicht versteuern zu müssen.
Natürlich wird jetzt auch nachvollziehbar argumentiert, dass
man ja eine rechtswidrige Diskriminierung durch die spanische
Steuerbehörde nicht ohne Abwehrreaktion hinnehmen könne.
Fazit:
Konsequent alle legalen Steuerreduzierungsmöglichkeiten nutzen
Die aktuelle
Schlussfolgerung kann in dieser Situation sowohl für den
aktuellen, wie auch für den mittelfristigen
Immobilienverkäufer in Spanien nur lauten:
1. |
Vorrangiges systematisches Ausschöpfen aller legalen
Steuerminimierungsmöglichkeiten einerseits. |
2. |
Ohne
gleichzeitigen Widerspruch keinen höheren, als den 15
%igen Gewinnsteuersatz entrichten |
Die eleganteste
Problembewältigung ist gleichwohl immer diejenige, die nach
umfassender Nutzung der legalen Möglichkeiten der
Steuerminimierung einen steuerlichen Gewinn erst gar nicht
entstehen lässt und damit jegliche Auseinandersetzung mit der
spanischen Steuerbehörde vermeidet.
Stand: 02/2006
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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