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Das Erbschaftsteuerrecht in Spanien - seit 2001 im Wandel  zurück
strichel_hori

Vom Wandel des spanischen Erbschaftsteuerrechtes sind jetzt mehr und mehr auch die spanischen Feriengebiete betroffen. Diese Thematik gilt es daher verstärkt auch für deutsche Eigentümer von Ferienhäusern zu beachten. Hier heisst es, zunächst den Hintergrund dieser Entwicklung nachzuvollziehen. 

Spanienweite Regelung nur noch subsidiär 

Bis zum Jahre 2001 konnte man, jedenfalls für die spanischen Ferienregionen, von einem einheitlichen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ausgehen. Ab diesem Zeitpunkt jedoch stehen den einzelnen Regionen, - Comunidades Autónomas -, eigene Gesetzesgebungszuständigkeitskompetenzen zu, welche mehr und mehr auch genutzt werden.

So haben etwa die Regionen Katalonien, Valencia und die Balearen auf diesem Gebiet bereits eigene gesetzliche Regelungen erlassen.
 

Ein Wandel in Etappen 

Die Regionen vollziehen diese gesetzesgeberische Novellierung allerdings durchaus nicht in einem Zuge, sondern die gesetzliche Reformierung erfolgt oft auf der Basis jährlicher Nachbesserungen. So haben die Balearen zunächst die Steuervergünstigungen auf minderjährige Kinder beschränkt, um sie sodann auf volljährige Kinder auszuweiten, wobei wahltaktische Gründe keine unerhebliche Rolle spielen. 

Wohin geht die Reise ? 

Die Tendenz geht dahin, den Generationenübergang im engeren Familienkreis steuerlich zu entlasten. Dies gilt persönlich zunächst  für die Kinder und sachlich für das selbstgenutzte Familienwohnheim sowie das betriebliche Familienvermögen.

Auch ist in diesem Rahmen ein Einstieg in die steuerliche Begünstigung von lebzeitiger schenkweiser Vermögensnachfolge erkennbar.

Ferienimmobilien sind teilweise betroffen 

Die generelle steuerliche Entlastung der Kindergeneration kommt auch den Eigentümern von Ferienhäusern, respektive deren Familien zugute, nur eingeschränkt gilt dies für die steuerliche Privilegierung der Hauptwohnsitzimmobilie oder des Familienbetriebes.

Allerdings mit entsprechenden tatsächlichen Gestaltungen, wie Wohnsitzverlagerung zum richtigen Zeitpunkt, lassen sich auch diese Steuervergünstigungen nutzbar machen.
 

Ist die Tendenz stabil ? 

Ein Gesetz ist bekanntlich immer in eine konkrete Regelung gegossene Politik. Und die Politik wird massgeblich durch grundlegenden Meinungswandel in der Bevölkerung geprägt.

So dürfte in Spanien der Wunsch nach steuerlicher Entlastung des Generationenüberganges bei mittlerem Vermögen eine nachhaltige, längerfristige Wunschtendenz in der Bevölkerung sein, zumal die erbschaftssteuerliche Belastung im europäischen Vergleich extrem hoch war und auch weitgehend noch ist.

Andererseits wurde diese Entlastungsstrategie im wesentlichen von der konservativen Partei, Partido Popular, verfolgt, welche landesweit nicht mehr die Regierung stellt. Gesetzesnovellierungen sind daher aktuell eher in den konservativ regierten Comunidades Autónomos zu erwarten.
 

Eigentlich nur eine Gesetzesanpassung an die Steuerrealität 

Gegen die extrem hohe Erbschaftsteuerbelastung hatte man sich in Spanien in der Vergangenheit mit einer quasi staatlich tolerierten Selbsthilfe des Steuerbürgers zur Wehr gesetzt. Der Nachlasswert wurde oft horrent unterdeklariert, die Immobilie im Wert von tatsächlich 400.000 € wurde nur mit 100.000 € deklariert und wer sich mit den Schamgrenzen der Steuerbehörden auskannte, kam damit auch zum Ziel, wenngleich dieser Steuervorteil sich bei entsprechender Weitsicht allerdings im Verkaufszeitpunkt oft wieder in sein Gegenteil verkehrte.

Nicht zuletzt daher war die Nachsicht der Steuerbehörde noch verständlich.

Nachdem die Wertkontrolle, nicht zuletzt durch die stete Anhebung der Katasterwerte und konsequente Wertüberprüfungen nach standarisierter Kontrollrechnung der Finanzbehörden, nun engmaschiger geworden ist, sieht man sich zur gesetzgeberischen Erbschaftsteuerreduzierung veranlasst, eine Art Kompensierung für die praktische Verunmöglichung der eigenmächtigen Steuerverkürzung; so könnte man es auch sehen. 

Die aktuelle Regelung auf den Balearen

Auf Mallorca und den weiteren Baleareninseln Menorca, Ibiza und  Formentera wurde mit dem Ley 8/2004 für Kinder unter 21 Jahren ein weiterer Freibetrag von 25.000 € sowie eine Steuervergünstigung von 99 % auf den Restnachlassbetrag eingeführt.
Minderjährige Kinder und Heranwachsende bis 21 Jahren werden damit praktisch steuerfrei. Für Kinder ab 21 Jahren hält sich der alleinige zusätzliche Freibetrag von 25.000 € allerdings noch sehr in Grenzen. 

Praktische Schlussfolgerung 

Zum einen gilt es, die Entwicklungen genau und regionalspezifisch im Auge zu behalten. Des weiteren dürfte eine eigene spezifische erbrechtliche Verfügung betreffend das Spanienvermögen noch attraktiver geworden sein. Sinnvollerweise erfolgt diese durch ein spanisches notarielles Vermächtnistestament mit Bezug auf die Vermögenswerte in Spanien.

Die global optimierte Rechtsnachfolgegestaltung bei Spanieneigentum wird sich allerdings nie ausschliesslich an einzelnen aktuellen Steuerparametern ausrichten. Vielmehr gilt es hier, das gesamte zur Verfügung stehende , - breite -, Instrumentarium zur Rechts- und Steuergestaltung koordiniert zum Einsatz zu bringen.

Dies mag auch diejenigen Personen beruhigen, welche bei Vererbung etwa an den Lebenspartner von dem aktuellen Wandel keine direkten Vorteile zu erwarten haben.

Ein erhebliches Potential zur rechtsgestalterischen Erbschaftssteuerreduzierung wird man als Fachmann bei fast jeder Fallkonstellation herausarbeiten können.


Stand: 02/2.006


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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strichel_hori

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