Vom
Wandel des spanischen Erbschaftsteuerrechtes sind jetzt mehr
und mehr auch die spanischen Feriengebiete betroffen. Diese
Thematik gilt es daher verstärkt auch für deutsche Eigentümer
von Ferienhäusern zu beachten. Hier heisst es, zunächst den
Hintergrund dieser Entwicklung nachzuvollziehen.
Spanienweite Regelung nur noch subsidiär
Bis zum
Jahre 2001 konnte man, jedenfalls für die spanischen
Ferienregionen, von einem einheitlichen Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht ausgehen. Ab diesem Zeitpunkt jedoch
stehen den einzelnen Regionen, - Comunidades Autónomas
-, eigene Gesetzesgebungszuständigkeitskompetenzen zu, welche
mehr und mehr auch genutzt werden.
So haben etwa die Regionen Katalonien, Valencia und die
Balearen auf diesem Gebiet bereits eigene gesetzliche
Regelungen erlassen.
Ein Wandel in Etappen
Die
Regionen vollziehen diese gesetzesgeberische Novellierung
allerdings durchaus nicht in einem Zuge, sondern die
gesetzliche Reformierung erfolgt oft auf der Basis jährlicher
Nachbesserungen. So haben die Balearen zunächst die
Steuervergünstigungen auf minderjährige Kinder beschränkt, um
sie sodann auf volljährige Kinder auszuweiten, wobei
wahltaktische Gründe keine unerhebliche Rolle spielen.
Wohin geht die Reise ?
Die
Tendenz geht dahin, den Generationenübergang im engeren
Familienkreis steuerlich zu entlasten. Dies gilt persönlich
zunächst für die Kinder und sachlich für das selbstgenutzte
Familienwohnheim sowie das betriebliche Familienvermögen.
Auch ist in diesem Rahmen ein Einstieg in die steuerliche
Begünstigung von lebzeitiger schenkweiser Vermögensnachfolge
erkennbar.
Ferienimmobilien sind teilweise betroffen
Die
generelle steuerliche Entlastung der Kindergeneration kommt
auch den Eigentümern von Ferienhäusern, respektive deren
Familien zugute, nur eingeschränkt gilt dies für die
steuerliche Privilegierung der Hauptwohnsitzimmobilie oder des
Familienbetriebes.
Allerdings mit entsprechenden tatsächlichen Gestaltungen, wie
Wohnsitzverlagerung zum richtigen Zeitpunkt, lassen sich auch
diese Steuervergünstigungen nutzbar machen.
Ist die Tendenz stabil ?
Ein
Gesetz ist bekanntlich immer in eine konkrete Regelung
gegossene Politik. Und die Politik wird massgeblich durch
grundlegenden Meinungswandel in der Bevölkerung geprägt.
So dürfte in Spanien der Wunsch nach steuerlicher Entlastung
des Generationenüberganges bei mittlerem Vermögen eine
nachhaltige, längerfristige Wunschtendenz in der Bevölkerung
sein, zumal die erbschaftssteuerliche Belastung im
europäischen Vergleich extrem hoch war und auch weitgehend
noch ist.
Andererseits wurde diese Entlastungsstrategie im wesentlichen
von der konservativen Partei, Partido Popular, verfolgt,
welche landesweit nicht mehr die Regierung stellt.
Gesetzesnovellierungen sind daher aktuell eher in den
konservativ regierten Comunidades Autónomos zu erwarten.
Eigentlich nur eine Gesetzesanpassung an die Steuerrealität
Gegen die
extrem hohe Erbschaftsteuerbelastung hatte man sich in Spanien
in der Vergangenheit mit einer quasi staatlich tolerierten
Selbsthilfe des Steuerbürgers zur Wehr gesetzt. Der
Nachlasswert wurde oft horrent unterdeklariert, die Immobilie
im Wert von tatsächlich 400.000 € wurde nur mit 100.000 €
deklariert und wer sich mit den Schamgrenzen der
Steuerbehörden auskannte, kam damit auch zum Ziel, wenngleich
dieser Steuervorteil sich bei entsprechender Weitsicht
allerdings im Verkaufszeitpunkt oft wieder in sein Gegenteil
verkehrte.
Nicht zuletzt daher war die Nachsicht der Steuerbehörde noch
verständlich.
Nachdem die Wertkontrolle, nicht zuletzt durch die stete
Anhebung der Katasterwerte und konsequente Wertüberprüfungen
nach standarisierter Kontrollrechnung der Finanzbehörden, nun
engmaschiger geworden ist, sieht man sich zur
gesetzgeberischen Erbschaftsteuerreduzierung veranlasst, eine
Art Kompensierung für die praktische Verunmöglichung der
eigenmächtigen Steuerverkürzung; so könnte man es auch sehen.
Die aktuelle Regelung auf den Balearen
Auf
Mallorca und den weiteren Baleareninseln Menorca, Ibiza und
Formentera wurde mit dem Ley 8/2004 für Kinder unter 21 Jahren
ein weiterer Freibetrag von 25.000 € sowie eine
Steuervergünstigung von 99 % auf den Restnachlassbetrag
eingeführt.
Minderjährige Kinder und Heranwachsende bis 21 Jahren werden
damit praktisch steuerfrei. Für Kinder ab 21 Jahren hält sich
der alleinige zusätzliche Freibetrag von 25.000 € allerdings
noch sehr in Grenzen.
Praktische Schlussfolgerung
Zum einen
gilt es, die Entwicklungen genau und regionalspezifisch im
Auge zu behalten. Des weiteren dürfte eine eigene spezifische
erbrechtliche Verfügung betreffend das Spanienvermögen noch
attraktiver geworden sein. Sinnvollerweise erfolgt diese durch
ein spanisches notarielles Vermächtnistestament mit Bezug auf
die Vermögenswerte in Spanien.
Die global optimierte Rechtsnachfolgegestaltung bei
Spanieneigentum wird sich allerdings nie ausschliesslich an
einzelnen aktuellen Steuerparametern ausrichten. Vielmehr gilt
es hier, das gesamte zur Verfügung stehende , - breite -,
Instrumentarium zur Rechts- und Steuergestaltung koordiniert
zum Einsatz zu bringen.
Dies mag auch diejenigen Personen beruhigen, welche bei
Vererbung etwa an den Lebenspartner von dem aktuellen Wandel
keine direkten Vorteile zu erwarten haben.
Ein erhebliches Potential zur rechtsgestalterischen
Erbschaftssteuerreduzierung wird man als Fachmann bei fast
jeder Fallkonstellation herausarbeiten können.
Stand: 02/2.006
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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